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Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ

Empfehlung zur Anhebung "unterirdischer" Honorare

Die abweichende Vereinbarung ist seit 1987 in der GOZ enthalten. Juristisch bedeutet sie den Ausweg aus einer Preisvorschrift durch den Staat. Hier können der Zahnarzt oder die Zahnärztin mit ihren Patienten recht freie Preise vereinbaren, ganz so, wie es auch jeder andere Dienstleister kann.

So jedenfalls war die abweichende Vereinbarung mal gedacht. Etwas dumm daran ist jedoch, dass der abweichenden Vereinbarung in der GOZ eben doch eine feste Preisvorgabe zugrunde liegt: Über die Bepunktung von Leistungen, die gepaart ist mit einem seit 1987 eingefrorenen Punktwert.

Zwar können wir immer noch frei vereinbaren, wer jedoch das 10 bis 20-fache eines irgendwie üblichen Preises nehmen möchte, wird wohl hier und da mit dem Wuchervorwurf konfrontiert werden.

Privathonorare wie 1965

Es ist weithin nicht bekannt, dass die meisten heute in der GOZ geltenden Honorare in gleicher Höhe bereits seit 1965 gelten. Nur wenige Honorare sind 2012 angehoben worden, 8 von 350 Honoraren deutlich. Aber nicht jeder Patient braucht Teleskopkronen!

Mit mehr als 50 Jahre alten Preisen kann man aber nicht mehr kostendeckend arbeiten.

Deswegen sind Preisanpassungen unvermeidlich. Leider lässt der Gesetzgeber die Privatversicherten hier im Stich: während die Praxen die Honorare anheben müssen, um keine roten Zahlen zu schreiben und viele Privatversicherer alle paar Jahre die Versicherungsprämien erhöhen, weigern sich einige dieser Unternehmen, so viel zu erstatten, wie z.B. die AOK bezahlt.

NEU: Patienten - Faltblatt zur Honorarvereinbarung

Die Privatzahnärztliche Vereinigung hat ein Faltblatt mit Informationen für Patienten zusammen gestellt, die die Hintergründe der abweichenden Vereinbarung von Honoraren verständlich erklären sollen.

Das 6-seitige Faltblatt im Format DIN lang kann im persönlichen Vereinbarungs-Gespräch übergeben oder mit einem Heil- und Kostenplan zugesendet werden. Es eignet sich als Information eines Berufsverbandes sicher auch zur Vorinformation durch Auslage im Wartezimmer, wenn der Sachverhalt auch sicher näherer Erläuterung und die Honorarvereinbarung des persönlichen Gesprächs bedarf (s. GOZ § 2).

Sie können das Faltblatt hier ansehen oder herunterladen.

Den Verlag und Versand professionell gedruckter Exemplare übernimmt unser Partner Zahnarztrechnung.info, PZVD-Mitglieder erhalten 25% Nachlass auf die PZVD-Info-Faltblätter.

NEU: Vereinbarung der GOZ und einiger GOÄ-Leistungen

Wir befürworten, mit vielen PatientInnen (Stufen 2-6) eine generelle Honorarvereinbarung zu treffen und im konkreten Behandlungsfall im Heil- und Kostenplan erneut eine konkrete Vereinbarung für den konkreten Behandlungsfall abzusprechen. Dabei kann oft von der generellen Honorarvereinbarung nach unten abgewichen werden, da sich Synergien ergeben.

Die allgemeine Vereinbarung sichert Praxis und PatientInnen jedoch ab für den spontanen, ungeplanten oder den kleinen Behandlungsfall. In ihr sind allgemein die Preise der Praxis festgelegt.
Wer das 6-Stufen-Konzept der PZVD einsetzt, der sollte entweder die höchste angebotene Stufe mit allen vereinbaren, um dann im Einzalfall nach unten abzuweichen.
Oder - das ist deutlich mehr Arbeit - man sollte für jede Stufe eine eigene Honorarvereinbarung treffen. Fummelig wird das dann, wenn jemand für eine konkretere Behandlung in eine andere Stufe wechseln will, dann muss die jeweilige Vereinbarung noch getroffen werden.
Auch deswegen schlagen wir vor, generell die höchste angebotene Stufe zu vereinbaren und im konkreten Fall die gewünschte Stufe und die erreichbaren Synergien im HKP zu berücksichtigen, dem dann von der Software die konkrete Vereinbarung anzuhängen ist.

Wir stellen den deutschen Zahnarztpraxen hiermit eine Vorlage zum Download und Selbstdruck zur Verfügung. Ändert man den Faktor, dann ändert sich die Summe, denn vor der Faktorenspalte ist eine im Druck unsichtbare Spalte mit dem Einfachhonorar als Berechnungsbasis. Es ist praktisch, dafür OpenOffice zu verwenden, da bei Word die Formatierungen verrutschen können...

Honorarvereinbarung 2024 (OpenOffice - Vorlage)

TIPPS ZUM EINSATZ DER HONORARVEREINBARUNG

Wir bieten hier eine Reihe von Vorlagen für die Praxis an.

Unsere Tipps dazu:

  • Vereinbaren Sie mit allen Patienten, bei denen sich der Gesprächsaufwand lohnen kann (nicht beim Schmerzpatienten, der wahrscheinlich nicht wieder kommt).
  • Eine gute Gelegenheit für das Gespräch ist die Erläuterung eines Heil- und Kostenplanes.
  • Besprechen Sie die Vereinbarung persönlich und dokumentieren sie dies in Ihrer Software!
  • Händigen Sie ein Exemplar der unterschriebenen Vereinbarung aus!
  • Machen Sie gleich einen gut sichtbaren Vermerk in Ihrer Praxissoftware, dass eine Vereinbarung vorliegt und welche Variante, z.B. "19-HoVe" (Honorarvereinbarung Variante 2019).
  • Wenden Sie nur eine einzige Variante an und hinterlegen Sie die angehobenen Faktoren als "Standardfaktoren der jeweiligen Leistungen in Ihrer Software.
  • Hinterlegen Sie eine (oder mehrere) Begründungen, die auf die Honorarsituation und das Vorliegen einer abweichenden Vereinbarung hinweisen und hinterlegen Sie (wenn möglich) diese Begründung bei den jeweiligen Leistungen als Standardbegründung.
  • Machen Sie bei der Leistungseingabe, wenn ein erhöhter Faktor automatisch gesetzt wird, sofort eine kurze Kontrolle, ob hier eine Honorarvereinbarung vorliegt. Falls nicht: Faktoren unbedingt in den Normbereich absenken! Lassen Sie sich hier von Ihrem Personal helfen!
  • Aktualisieren Sie die Vereinbarung jährlich.
  • Bleiben Sie fair und senken Sie auch mal die Faktoren ab, z.B. wenn es einfacher war oder schneller ging.

Der BEMA "hilft" uns!

Seit einigen Jahren kommt uns hier der BEMA, die Festpreistabelle der Sozialzahnmedizin peinlicherweise in unserer Argumentation zu Hilfe.
Dort werden die den Zahnarztpraxen zugebilligten Honorare für etwa 170 Leistungen im GKV-System abgebildet und - ebenso über Punkte und zugeordnete Punktwerte - preislich festgelegt. Im Kassensystem erfährt die Honorierung jedoch eine jährliche Anpassung, der Punktwert wird jeweils angehoben!

Das hat dazu geführt, dass trotz subinflationärer Erhöhung der Kassenhonorare diese die GOZ-Honorare überholen.
Seit Jahren schon werden einzelne Leistungen also von z.B. der AOK besser bezahlt als die GOZ es bei Standardfaktor 2,3.

Im Jahr 2018 war "Bergfest", dann nämlich wurde die Hälfte der Leistungen des BEMA besser bezahlt, als die GOZ es bei Faktor 2,3 bewirkt!

Brauchen wir nun bisweilen mehr als Faktor 8, um erst einmal die Honorarhöhe der Sozialversicherung zu erreichen, so kann Faktor 10 oder Faktor 15 schlecht als "Wucher" bezeichnet werden, es ist doch in Wahrheit für diese Leistungen nur kurz über einer "ausreichenden" Medizin angesiedelt.

Tabelle der Bundeszahnärztekammer

Die Bundeszahnärztekammer hat dazu eine kleine Liste herausgegeben und empfiehlt eine handschriftlich auszufüllende Tabelle mit drei Zeilen als Vordruck für eine abweichende Vereinbarung.

Dieses Formular enthält jedoch zwei Felder, die nach unserem Dafürhalten in einer abweichenden Vereinbarung nichts zu suchen haben: die Zahnangabe und ein Summenfeld.

Da § 2 GOZ hier sehr deutlich aufzählt, was enthalten sein darf, sollte man jedoch tatsächlich auf jedes weitere Element verzichten, was als weitere Erklärung aufgefasst werden könnte oder was die Verhandlung auf Augenhöhe nicht widerspiegelt. Daher vermeide man möglichst auch abweichende Vereinbarungen mit dem Briefkopf der Praxis.

Das Vorgehen der Bundeszahnärztekammer mit Platz für 3 Leistungspositionen geht wohl zurück auf den uralten Grundgedanken, dass man seltener mal eine oder zwei Leistungen herausgreifen und im Honorar erhöhen möchte, um mehr Zeit für diese Arbeiten zu haben.
Mit den heute jedoch teilweise unterirdischen Honorarhöhen der GOZ brauchen wir erheblich mehr Zeilen und wir brauchen einen Vordruck, den wir nicht erst mit der Hand ausfüllen müssen.

Außerdem sollten wir nicht für eine Leistung oder für einen Zahn oder einen Tag vereinbaren sondern wir sollten grundsätzlich andere, realistische Preisschilder an unsere Leistungen hängen!

weiterführende Informationen

Beachten sie auch die Informationsangebote unseres Partners www.zahnarztrechnung.info !