Die Satzung der PZVD

§ 1 - Präambel

1. Die Privat-Zahnärztliche Vereinigung Deutschlands ist ein Zusammenschluss von Zahnärztinnen und Zahnärzten, die der privaten Heilkunde in eigener Praxis engagiert und intensiv verpflichtet sind.

2. Die PZVD verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und fachbezogene Zwecke. Sie unterstützt freiberufliche unabhängige Entscheidungsfindung in Diagnose und Therapie als ethische Voraussetzung mitmenschlicher Fürsorge. Die Vereinigung setzt sich für eine fachlich hoch stehende Berufsausübung ein und unterstützt ihre Mitglieder beim Erreichen dieser Ziele. Damit leistet sie einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege.

3. Der Zweck der PZVD ist insbesondere nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Sie erstrebt keinen Gewinn und darf andere als die in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Ziele nicht verfolgen. Etwa anfallende Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Den Vorstandsmitgliedern und den Rechnungsprüfern wird - außer der Erstattung notwendiger sachlicher Aufwendungen - keine Vergütung gezahlt. Die Privat-Zahnärztliche Vereinigung darf keine Aufgaben wahrnehmen, die dem Zweck der Privat-Zahnärztlichen Vereinigung fremd sind, und keine Personen oder Institutionen durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

4. Der Sitz der Privat-Zahnärztlichen Vereinigung ist der Wohnort des Präsidenten.

5. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Mitgliedschaft

1.  Mitglied kann jede/r in Deutschland in eigener Praxis niedergelassene/r Zahnärztin oder Zahnarzt werden, die/der allein in privater Rechtsbeziehung zum Patienten Zahnmedizin nach modernem, wissenschaftlichem Kenntnisstand praktiziert und die Beziehung zwischen Patient und Zahnarzt in den Mittelpunkt der Praxisführung stellt.

Universitäts-Hochschullehrer ohne eigene Praxis können ebenfalls Mitglied werden.

Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist das Eintreten für die Ziele der Privat-Zahnärztlichen Vereinigung. Über das Wirksamwerden der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Eine alters- oder krankheitsbedingte Praxisaufgabe lässt die Mitgliedschaft unberührt.

Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen. Verdienten ehemaligen Vorsitzenden oder Präsidenten der Vereinigung kann von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes der Titel \"Ehrenpräsident\" verliehen werden.

2.  Assoziiertes Mitglied kann 1.  jede/r in Deutschland, in eigener Praxis niedergelassene/r Zahnärztin oder Zahnarzt werden, der die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft (noch) nicht erfüllt, 2. jede/r in der Bundesrepublik tätige Ausbildungsassistent/-in und angestellte/r Zahnärztin/Zahnarzt, 3. jede/r Student/in der Zahnmedizin werden.

Voraussetzung ist das Interesse an der Privatzahnärztlichen Tätigkeit mit der Perspektive, in der eigenen Berufstätigkeit diesen Bereich weiter zu entwickeln.

Assoziierte Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

Beitragsordnung

Der Jahresbeitrag beträgt € 400,-.

  • Jedes Mitglied, das seine Praxis seit mehr als 5 Jahren führt, zahlt 100% des Jahresbeitrages.
  • Mitglieder in den ersten 5 Jahren nach Praxisgründung oder –übernahme zahlen bei entsprechendem Nachweis gegenüber der Geschäftsstelle 50% des Jahresbeitrages.
  • Jedes weitere Mitglied aus einer Praxisgemeinschaft / Gemeinschaftspraxis zahlt bei entsprechendem Nachweis gegenüber der Geschäftsstelle 50% des Jahresbeitrages.
  • Das gilt auch für neue Mitglieder, die nachweisen, dass sie bereits Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Ästhetische Zahnheilkunde sind, mit der ein entsprechender Kooperationsvertrag besteht.
  • Mitglieder im Erziehungsurlaub zahlen für maximal 2 Jahre bei entsprechendem Nachweis gegenüber der Geschäftsstelle den reduzierten Beitrag von 25% des Jahresbeitrages.
  • Mitglieder, die die eigene Berufstätigkeit vorübergehend ruhen lassen, deren Praxis aber weiter besteht, zahlen bei entsprechendem Nachweis gegenüber der Geschäftsstelle 25% des Jahresbeitrages.
  • Bei alters- oder krankheitsbedingter Praxisaufgabe oder Praxiseinschränkung eines Mitgliedes kann der Vorstand auf Antrag von der Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrages befreien.
    Mit der Beitragsbefreiung erlischt das Recht, an Abstimmungen in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Für den Bezug des „PZVD-Brief wird der Abonnements-Preis berechnet, wenn die Beitragsbefreiung nach dem 12.1.2013 erfolgt.
  • Assoziierte zahnärztliche Mitglieder zahlen 25% des Jahresbeitrages.
    Sie beziehen kostenfrei den „PZVD-Brief und zahlen reduzierte Sonderkonditionen für Veranstaltungen der PZVD.
  • Assoziierte studentische Mitglieder zahlen bei entsprechendem Nachweis gegenüber der Geschäftsstelle 10% des Jahresbeitrages.
  • Neumitglieder zahlen entsprechend des Quartals ihres Eintritts einen anteiligen Jahresbeitrag. Die Regelungen der Satzung bleiben unberührt. *Neumitglied ist jedes Mitglied, das nach dem 12.1.2013 eingetreten ist.

§ 3 - Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft kann durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Vorstand zugestellt werden.

2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt.

3. Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seine Verpflichtungen gegenüber der Privat-Zahnärztlichen Vereinigung zu erfüllen.

4. Gegen den Ausschluss kann Einspruch eingelegt werden. Über diesen entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bis zum Entscheid der ordentlichen Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

§ 4 - Organe

Organe der Privat-Zahnärztlichen Vereinigung Deutschlands sind:

1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung  

§ 5 - Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

(a) dem Präsidenten

(b) dem Vizepräsidenten

(c) dem Generalsekretär

(d) dem Schatzmeister

(e) sowie aus bis zu fünf Beisitzern

In den Vorstand kann nur ein Mitglied gewählt werden, in dessen Person die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Privat-Zahnärztliche Vereinigung erfüllt sind.

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident. Sie vertreten die Privat-Zahnärztliche Vereinigung gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelbefugnis. Die Vertretungsbefugnis des Vizepräsidenten wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des Präsidenten.

Vorstandswahlen finden alle zwei Jahre statt. Die Amtszeit des Vorstandes insgesamt endet, sobald ein neuer Vorstand nach § 7 gewählt ist.

§ 6 - Ausschüsse

Zur Durchführung besonderer Maßnahmen können von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand Ausschüsse gewählt werden. Der Ausschuss bestimmt seinen Vorsitzenden selbst.

Kommt ein Ausschuss nicht zu einem einstimmigen Beschluss, so ist dem Vorstand Bericht zu erstatten, der entweder von sich aus die Angelegenheit regelt oder eine Mitgliederversammlung einberuft.

§ 7 - Mitgliederversammlung

Im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) statt. Sie wird durch den Vorstand mindestens vier Wochen vorher schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

Sie hat folgende Aufgaben: Entgegennahme des Tätigkeits-, Geschäfts- und Kassenberichtes über das zurückliegende Geschäftsjahr Entgegennahme des Prüfberichtes der Kassenprüfer für das abgelaufene Geschäftsjahr Entlastung des Vorstandes Wahl eines neuen Vorstandes, sofern der Vorstand zwei Jahre im Amt ist Wahl von zwei Kassenprüfern, sofern die bisherigen Kassenprüfer zwei Jahre im Amt sind Festsetzung des Aufnahme- und Jahresbeitrages Satzungsänderungen Beschlüsse nach 6. und 7. bedürfen der Vorbereitung durch den Vorstand. Seine Vorschläge müssen in schriftlicher Form zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung versandt werden

Darüber hinaus kann jedes Mitglied zu 6. und 7. dem Vorstand fristgerecht einen Antrag einreichen, der so rechtzeitig eingehen muss, dass die Einladefrist gewahrt bleibt.

Über unterschiedliche Vorschläge entscheidet die Mitgliederversammlung. Substantielle Änderungsvorschläge zu den eingereichten Vorschlägen ad hoc sind nicht möglich.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Protokollierung.

§ 8 - Abstimmungen

Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegenstehen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder wirksam.

Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen mindestens fünf Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen. Auch der Versammlungsleiter kann bestimmen, dass eine Abstimmung geheim erfolgen soll.

Vorstandswahlen müssen geheim durchgeführt werden.

§ 9 - Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss von ihm einberufen werden, wenn mindestens 20 % der Mitgliedschaft einen schriftlich begründeten Antrag stellen.

Für außerordentliche Mitgliederversammlungen genügt eine Einberufungsfrist von zwei Wochen.

§ 10 - Streitigkeiten unter Mitgliedern

Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Privat-Zahnärztlichen Vereinigung in beruflichen Angelegenheiten soll der Vorstand vermittelnd tätig werden.

§ 11 - Satzungsänderungen

Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von Mitgliedern gestellt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Hauptversammlung zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.

§ 12 - Auflösung

Die Auflösung der Privat-Zahnärztlichen Vereinigung ist nur möglich, wenn 50 % der Mitgliedschaft einen entsprechenden Antrag schriftlich beim Vorstand drei Monate vor der Hauptversammlung eingebracht haben und drei Viertel der anwesenden Mitglieder auf der Hauptversammlung zustimmen. Ein Beschluss über die Auflösung kann nur dann gefasst werden, wenn auf der Hauptversammlung mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. In anderen Fällen ist eine zweite Versammlung innerhalb einer Frist von vier Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit beschließen kann.

Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen der Privat-Zahnärztlichen Vereinigung dem Deutschen Roten Kreuz zu.

§ 13 - Gerichtsstand

Für Streitigkeiten zwischen der Privat-Zahnärztlichen Vereinigung und ihren Mitgliedern sind die Gerichte zuständig, in deren Bereich die Vereinigung ihren Sitz hat.

§ 14 - Ethikkodex

Die Mitglieder der Privat-Zahnärztlichen Vereinigung unterwerfen sich dem der Satzung als Anlage beigefügten Ethikkodex, dessen Einhaltung auf Antrag eines/einer Patienten/ Patientin oder einer Krankenversicherung vom Vorstand ex cathedra verfolgt wird.

Ethikcodex

Ethikkodex - Im Mittelpunkt: Der Patient als Mensch

Wir nehmen uns die Zeit, die wir brauchen, um unseren Patienten unabhängig von Restriktionen (z. B. von Kostenträgern), allein nach ihren Wünschen, Bedürfnissen und unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Möglichkeiten, eine nur an medizinischen Gesichtspunkten orientierte, erstklassige Zahnmedizin zu bieten.

Wir nehmen uns die Zeit, die nötig ist, damit unseren Patienten die Angst schwindet und ihnen der Aufenthalt in unserer Praxis so angenehm wie irgend möglich gemacht wird.

Wir teilen die Behandlungszeit so ein, dass wir sie optimal ausnutzen. Wir berücksichtigen in hohem Maße auch die Zeitprobleme unserer Patienten.

Wir betrachten unsere Patienten als Partner, die auch Kritik üben sollen, und möchten lebenslang Begleiter in allen Fragen der Vorsorge und Therapie sein.

Wir betreiben kontinuierlich intensive wissenschaftliche Fortbildung und prüfen stets sorgfältig, welche Chancen und Möglichkeiten der wissenschaftliche Fortschritt für unsere Patienten bietet.

Wir behandeln das gesamte Kausystem und seine umgebenden Strukturen und beziehen diese in unsere Diagnostik und Behandlungsplanung ein.

Wir klären unsere Patienten bei vorhandenen Erkrankungen über die Gründe der Entstehung, über die Therapie und therapeutische Alternativen sowie über die Prognose und notwendige Nachsorge auf.

Wir streben bei der Wiederherstellung des Kauorgans funktionelle Harmonie, Kaukomfort, Bioverträglichkeit und gute Ästhetik an. Wir arbeiten zahnhartsubstanzschonend. Durch die Art unserer Behandlung und unser Nachsorgeprogramm gewährleisten wir Haltbarkeit und Langlebigkeit.

Wir klären unsere Patienten darüber auf, wie ein erreichter Zustand erhalten werden kann. Wir bieten ihnen die hierzu notwendige Hilfe und Unterstützung.

Wir stellen für uns verbindliche Kostenvorhersagen auf, die auf unserer umfassenden Diagnostik und Behandlungsplanung aufbauen.

Wir verlangen angemessene Honorare, die es uns ermöglichen, unsere Praxis im Sinne unserer Patienten nach den oben genannten Kriterien zu führen.

Wir sind daher bereit, bei Auftreten von Defekten an Füllungen und Rekonstruktionen, die nicht durch spezifische Probleme (Knirschen, wurzelbehandelte Zähne, Stoffwechselerkrankungen, Materialermüdung etc.) verursacht wurden, Kulanz zu gewährleisten. Schäden, die nach unangemessen kurzer Zeit auftreten, werden von uns kostenlos beseitigt. 

Dieser Ethikkodex ist Bestandteil der Satzung der Privatzahnärztlichen Vereinigung Deutschlands. Er hat für uns den Charakter eines Gesetzes, nach dem wir unser Tun und Handeln ausrichten. Dies garantieren wir hiermit und lassen uns Tag für Tag daran messen.